§ 5 WiStG

§ 5 WiStG wird in der Regel von den Kommunen nicht angewendet, weil in der bisherigen Formulierung des Gesetzes die Ausnutzung eines geringen Angebots von vergleichbaren Räumen Voraussetzung ist. Dies können die Kommunen in der Regel nicht feststellen, so dass die Vorschrift keine Anwendung findet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass bei der Mietpreisbremse eine solche (10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete) Einschränkung nicht besteht, bei dem § 5 WiStG aber doch.

Beschluss des Mietertags NRW vom 27. November 2021:

Der Mietertag NRW fordert das Land NRW auf, sich beim Bund dafür einzusetzen, dass der §5 WiStG endlich reformiert wird.  

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