Weiterentwicklung der Wohnungsaufsicht

Beschluss der Delegiertenversammlung NRW, 19. September 2015, Essen

I. Die Landesregierung wird aufgefordert, eine Neuauflage des Leitfadens zum Wohnungsaufsichtsgesetz zu erarbeiten und daran auch den Deutschen Mieterbund zu beteiligen. In der Neuauflage sollte u.a. das Folgende ergänzt bzw. klargestellt werden:

  1. Es sollen Kriterien, Vorgehensweise, Maßnahmen und gute Praxisbeispiele für ein präventives Vorgehen im Falle von Anzeichen einer Verwahrlosung im Sinne von § 3 Abs. 3 ausführlich dargestellt und die Kommunen zu eigenen Handlungsansätzen ermutigt werden. Es sollten auch Empfehlungen zur organisatorischen und personellen Ausstattung der zuständigen Organisationseinheiten, sowie für Qualitätsmaßstabe ausgesprochen werden. Dabei ist ganz besonderer Wert zu legen auf Anforderungen an quartiersorientierten, kooperative Frühwarnsysteme und die Erfordernisse einer strategischen Quartiersentwicklungsplanung unter aktivierender Einbeziehung der BewohnerInnen. Der entsprechende Leitfaden könnte auch Maßstäbe für die Entwicklung von Modellprojekten in besonders betroffenen Kommunen setzen, wobei diese Projekte aus Landesmitteln besonders gefördert werden könnten.

  2. Zum Schutz gegen Feuchtigkeit im Sinne von § 4, Abs.1, Nr. 2 Wohnungsaufsichtsgesetz gehört auch der Schutz vor Kondensat- und Schimmelbildung, wenn diese mutmaßlich nicht vom Mieter verursacht wurde und erheblich ist. Die Wohnungsaufsicht sollte Untersuchungen zumindest dann vornehmen, wenn eine Gesundheitsgefährdung der BewohnerInnen nicht auszuschließen ist, oder wenn die Schäden über mehrere Jahre wiederholt auftreten oder wenn sie in einem Gebäude mehrfach auftreten. Falls vermutet wird, dass es sich um Kondensschäden handelt, sollte stets untersucht werden ob an den befallenen Bauteilen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt werden und ob ein ausreichendes Lüftungskonzept vorliegt. Gehäuft auftretender Schimmelbefall ist auf jeden Fall ein Hinweis auf Verwahrlosung von Wohnraum und sollte ein präventives Vorgehen nach sich ziehen.

  3. Die Wohnungsaufsicht sollte auch einschreiten, wenn in Folge eines Zahlungsverzugs durch den Verfügungsberechtigten der zuständige Versorger eine Versorgungsperre androht oder durchführt und dadurch die zentrale Versorgung mit Wasser, Strom oder Heizenergie (§ 4, Abs. 3) nicht sichergestellt ist. (Öffentliche) Versorgung und beteiligte Dienststellen sollten die Wohnungsaufsicht nach Möglichkeit frühzeitig über eine drohende Versorgungsperre informieren. Kann die Wohnungsaufsicht die Sicherung der Versorgung nicht durch Anordnung erwirken, sollte sie zur Ersatzvornahme schreiten. Eine Unbewohnbarkeitserklärung in Folge einer Versorgungsperre sollte ausgeschlossen werden.

  4. Weiter zu klären sind die Befugnisse der Wohnungsaufsicht bei leerstehendem Wohnraum. Ziel muss es sein, auch leerstehenden Wohnraum zu erhalten und einer Vermietung zuzuführen, z.B. an bedürftige Personen.

 

II. Der Landesgesetzgeber wird aufgefordert, eine Novelle des Wohnungsaufsichtsgesetzes vorzunehmen, in der geregelt wird: - Falls die o.g. Fragen nicht durch einen Leitfaden zu klären sind, sind sie in dem Gesetz zu regeln. - „Mindestausstattungen“ sollen durch „erwünschte Entwicklungsziele“ im Rahmen der Prävention ergänzt werden. - Es sollen auch Verletzungen von Grundvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Wohnungsbewirtschaftung erfasst werden, wozu u.a. die Erreichbarkeit des Vermieters oder seines Vertreters zählt. - Zweckentfremdungsbestimmungen sollen unabhängig von kommunalen Satzungsbeschlüssen flächendeckend eingeführt werden. - Leerstand über 3 Monate soll meldepflichtig werden. - Es soll den Kommunen das Recht eingeräumt werden, Vermietungen anzuordnen und geeignete Mieter vorzuschlagen. - Die Anwendbarkeit des Wohnungsaufsichtsgesetzes sollte auf alle leerstehenden Wohngebäude ausgedehnt wird, für die keine Unbewohnbarkeitserklärung oder Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt. - Die Informations- und Antragsrechte der BewohnerInnen gegenüber den Behörden sollen gestärkt werden. - Die Zutrittsrechte der Wohnungsaufsicht müssen strenger geregelt werden. - Es müssen strengere Maßstäbe an die Unbewohnbarkeitserklärung gestellt werden. - Im Falle von Unbewohnbarkeit soll eine Verpflichtung zur Beschaffung von Ersatzwohnraum geschaffen werden. - Die Pflichtigkeit der Wohnungsaufsicht soll präzisiert werden.

III. Die Landesregierung wird aufgefordert, ein Modellprogramm für präventive, quartiersorientierte Maßnahmen der Wohnungsaufsicht aufzulegen, das insbesondere Haushaltssicherungskommunen ermöglicht, frühzeitig auf Fehlentwicklungen in kleinräumigen Wohnquartieren zu reagieren, ohne dazu umfangreiche Städtebauförderanträge stellen zu müssen.  

Mietervereine NRW

Hier bekommen Sie Recht

Mieterverein-Suche nach Ort
oder Postleitzahl

Zur Erstellung der jährlichen Betriebskostenspiegel ist ausreichendes Datenmaterial notwendig.

Bitte unterstützen Sie uns und stellen auch Sie uns Ihre Betriebskosten-Daten zur Verfügung.

Zur Dateneingabe

Errechne Deine Mietenbilanz

Mach Deine Mietentwicklung sichtbar und schick sie direkt an Deinen Abgeordneten!

Eigene Bilanz errechnen!

Sie möchten Energie sparen? Wir möchten Ihnen dabei helfen.
Checken Sie hier ihren Energieverbrauch und erhalten Sie wertvolle Energiespartipps von CO2online

online-checks

Mieterführerschein

Tipps für die erste eigene Wohnung: Kurze Starthilfe mit den wichtigsten Eckpunkten zum kostenlosen Download