Der Mietertag NRW fordert den Landesgesetzgeber auf, § 16 IV WFNG NRW in Anlehnung an § 29 NMV 1970 so zu ändern, dass der Mieter gegen den Vermieter und die zuständige Behörde einen allgemeinen Auskunftsanspruch zu den Förderungsbedingungen und zur Ermittlung und die Zusammensetzung der angemessenen Miete hat. Die Auskunft ist durch Vorlage aller zugrundeliegenden Unterlagen zu erteilen. Wahlweise soll er auch die Möglichkeit haben, Kopien davon gegen Kostenerstattung oder die kostenlose digitale Übermittlung in einer hierzu allgemein üblichen Form zu verlangen.
Alternativ kann der Auskunftsanspruch auch in Form einer Verordnung durch die Landesregierung geregelt werden.