Neue Wohnungsgemeinnützigkeit in NRW

Beschluss des Mietertages NRW, 14. Oktober 2017, Aachen

Die Landesdelegiertenkonferenz bekräftigt den Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz 2015 für eine “Neuausrichtung der Wohnraumförderung im Rahmen einer Neuen Wohnungsgemeinnützigkeit für NRW“.

Der Landesgesetzgeber wird aufgefordert, den rechtlichen und institutionellen Rahmen für einen nicht rendite-orientierten, gemeinnützigen und/oder öffentlichen Sektor von Wohnungsanbietern zu schaffen und die Wohnraumförderung des Landes in diesem Zusammenhang neu auszurichten. 

Dazu sind die folgenden Anforderungen an die Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmen gesetzlich festzulegen: 

  • Der Tätigkeitsbereich der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen wird auf den Bau, die Beschaffung und die Bewirtschaftung von Miet- und Genossenschaftswohnraum für den Bedarf breiter Schichten der Bevölkerung beschränkt. Dabei bezieht die Bewirtschaftung des Wohnraums das Wohnumfeld ein.
  • Gemeinnützige Wohnungsunternehmen bauen und beschaffen sich Wohnungen für die Vermietung an Haushalte mit Einkommen innerhalb der Einkommensgrenzen des sozialen Wohnungsbaus und für sonstige unterversorgte Haushalte. 
  • Die Gewinnausschüttung der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen wird auf jährlich maximal 4 % der Geschäfts- oder Genossenschaftsanteile beschränkt. Die übrigen Gewinne der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen müssen in den Ausbau oder die Verbesserung des gemeinnützigen Wohnungsbestandes reinvestiert werden. 
  • Die Mieten der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen liegen müssen unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmieten liegen. 
  • Die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen sind zu einer demokratischen Satzung und Unternehmensführung verpflichtet. Sie sind mietermitbestimmt. 
  • Das Vermögen der gemeinnützigen Wohnungsunternehmen soll dauerhaft an diese Prinzipien gebunden sein. Die Bindung ist grundbuchlich zu sichern. Wohnungen und Anteile eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens dürfen nur an ein anderes gemeinnütziges Wohnungsunternehmen veräußert werden.

Zu den Anforderungen an die Gemeinnützigkeit wird auch auf die Beschlüsse des Mietertages 2017 verwiesen.

Die Landesregierung wir aufgefordert, Tilgungsverzichte und Zuschüsse für den Wohnungsbau vorrangig an Wohnungsunternehmen auszuzahlen, die sich und das geförderte Vermögen einer dauerhaften Sozialbindung im Sinne einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit unterworfen haben.

Den gemeinnützigen Unternehmen sollen, wie bei den kommunalen Unternehmen, Grundstücke von der Kommune, des Landes und des Bundes zu günstigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden.

Der Vorstand wird beauftragt, die bereits 2015 beschlossene Erarbeitung des Positionspapiers zur Schaffung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit und Neuausrichtung der Wohnraumförderung in NRW nun mehr umzusetzen und dem Beirat zur Abstimmung vorzulegen. Die Beschlusslage und die Beratungen des DMB sollen dabei beachtet werden. Bei der Landesdelegiertenkonferenz 2019 soll ein abgestimmtes Forderungspapier zur Landesebene beschlossen werden.

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