Von der Wohnungsaufsicht zur Wohnungsbewirtschaftung

Beschluss des Mietertages NRW, 14. Oktober 2017, Aachen

Die Landesdelegiertenkonferenz bekräftigt den Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz 2015 zur Weiterentwicklung der Wohnungsaufsicht in NRW. Sie ergänzt diesen Beschluss wie folgt:

Das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW hat die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen im Umgang mit Problemimmobilien gestärkt. Diese Möglichkeiten werden aber in vielen Kommunen zu wenig genutzt und manchmal missbraucht. Insbesondere die präventiven Ansätze werden kaum genutzt. Ihr Ausbau erfordert eine verbesserte Verschränkung mit anderen wohnungspolitischen Aufgaben. Vor allem hindert das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz die Verfügungsberechtigten nicht daran, Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle einzusetzen, die mit einer nachhaltigen und sozialen Bewirtschaftung der Wohnungsimmobilien nicht zu vereinbaren sind.     

Deshalb soll das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz wesentlich nachgebessert und perspektivisch zu einem Wohnungsbewirtschaftungsgesetz ausgebaut werden. Bei der Umsetzung der Regelungen soll die Mieterschaft systematisch beteiligt werden.

Die Novelle des Gesetzes soll die folgenden Zielsetzungen verfolgen:

1.       Zielsetzung im Sinne der sozialen Daseinsvorsorge klarstellen
Generell sollte gesetzlich klargestellt werden, dass das oberste Ziel der Wohnungsaufsicht der Erhalt des Wohnraums und der Schutz seiner Mieterinnen und Mieter ist. Als Instrument der Daseinsvorsorge muss die Wohnungsaufsicht mit anderen Aufgaben der Kommunen zur Sicherung einer sozial gerechten Wohnraumversorgung verschränkt werden. Sie darf nicht auf eine Ergänzung der Bauordnungsämter reduziert werden.

2.       Quartiersorientierte Prävention ausbauen
Zwar ermöglich § 3 Abs. 3 des Wohnungsaufsichtsgesetzes ein präventives Vorgehen im Falle von Anzeichen einer Verwahrlosung. Die Bestimmung ist aber viel zu vage, als dass sie zu einer systematischen Umsetzung führen könnte. Kommunen sollten verpflichtet sein, die Entwicklung der Wohnungsbestände zu beobachten und dafür die Zusammenarbeit mit BewohnerInnenorganisationen und Nachbarschaften suchen.

In diesem Sinne muss die Orientierung des Gesetzes auf die Sicherung von „Mindestausstattungen“ durch die Ausrichtung auf „erwünschte Entwicklungsziele“ im Rahmen der Prävention ergänzt werden.

Für gefährdete Wohnobjekte mit einer Häufung von Missständen („Problemimmobilien“) sollten die Kommunen zu einer Sanierungsplanung verpflichtet sein. Für Quartiere mit einer schlechten Entwicklungsperspektive sollte eine öffentliche Quartiersentwicklungsplanung erfolgen, an der der Eigentümer, die Mieterschaft, die anerkannten Mieterverbände und die Nachbarschaft beteiligt werden.

3.       Wohnungsaufsicht soll Mieter schützen, nicht vertreiben
Durch die Praxis mancher Kommunen kann man den Eindruck gewinnen, als diene die Wohnungsaufsicht weniger dem Schutz der Mieterinnen und Mieter als ihrer Kontrolle. Wenn Wohnungen zu nachtschlafender Zeit ohne richterlichen Beschluss von einer Art Task-Force gestürmt und geräumt werden, ist das mit Gefahrenabwehr und Wohnraumerhalt und Mieterschutz nicht zu begründen.

Das Betreten einer Wohnung ohne vorheriges Einverständnis der Mieterinnen und Mieter darf nur bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses zulässig sein. Für die Verfolgung krimineller Vermietungs- und anderer Ausbeutungspraktiken sind Staatanwaltschaft und Polizei zuständig, nicht die kommunalen Wohnungsämter!

Die Wohnungsaufsicht darf auch nicht zum Vorwand dienen, den Abriss von Wohnhäusern zu betreiben. Werden Wohnungen (vorübergehend) unbewohnbar, muss die Stadt sicherstellen, dass die Betroffenen angemessenen Ersatzwohnraumerhalten, natürlich möglichst auf Kosten der Verfügungsberechtigten, die die Unbewohnbarkeit herbeigeführt oder unbewohnbaren Wohnraum vermietet haben.

4.       Beteiligung der MieterInnen ausbauen
Erforderlich ist auch eine bessere Beteiligung der betroffenen BewohnerInnen. Im neuen Wohnungsaufsichtsgesetz wurde als Soll-Bestimmung immerhin eine Auskunftsmöglichkeit eingeräumt. Dies geht jedoch nicht weit genug. Es muss einen verpflichtenden Auskunftsanspruch einzelner betroffener Mieterinnen und Mieter geben. Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Interessenvertretungen müssen systematisch in die Umsetzung des Gesetzes einbezogen werden.

5.       Zweckentfremdung und Leerstand
Zweckentfremdungsbestimmungen sollen unabhängig von kommunalen Satzungsbeschlüssen flächendeckend eingeführt werden.

Es soll den Kommunen das Recht eingeräumt werden, Vermietungen anzuordnen und geeignete Mieter vorzuschlagen. Im Notfall sollen leerstehende Wohnungen von der Kommune auch beschlagnahmt werden können, wobei die Befugnisse über die bisherigen Möglichkeiten des Ordnungsbehördengesetzes (Beschlagnahmung nur bei drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) hinausgehen sollen.

Im Falle einer Zwangsräumung mit drohender Wohnungslosigkeit sollten die Kommunen die betroffenen Personen bei Übernahme der Mietbürgschaft in die beschlagnahmte Wohnung wieder einweisen können.

Die Anwendbarkeit des Wohnungsaufsichtsgesetzes sollte auf alle leerstehenden Wohngebäude ausgedehnt wird, für die keine Unbewohnbarkeitserklärung oder Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt.

6.       Anforderungen an die Wohnungsverwaltung und die laufende Wohnungsbewirtschaftung
Über die bisherigen Wohnungsaufsichtsbestimmungen hinaus sollten Anforderungen an die Verwaltung und laufende Bewirtschaftung der Wohnungen bestimmt werden.

Der Verfügungsberechtigte/Vermieter muss selbst oder durch einen ausreichend legitimieren Vertreter über eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet verfügen. Der zuständigen Behörde oder die Vertretung der Mieterschaft muss der Verfügungsberechtigte Auskunft zu Anfragen in berechtigtem Interesse erteilen.

Der Verfügungsberechtigte / Vermieter soll in angemessener räumlicher Nähe zu dem Objekt über eine legitimierte und hinreichend entscheidungsbefugte Vertretung verfügen, die für die Mieter erreichbar und ansprechbar ist. Die zuständige Verwaltung sowie die Reparaturabteilung müssen für die Mieter zumindest werktäglich zu angemessenen Zeiten telefonisch oder Fax und Emailerreichbar sein. Es muss auch für den Notfall und am Wochenende erreichbare Ansprechpartner geben.

Die beauftragte Wohnungsverwaltung soll hinreichend qualifiziert (ggf. Eignungsprüfung) und mit einem Budget ausgestattet sein, das den ihr übertragenen Aufgaben (z.B. Erreichbarkeit, Mietenbuchhaltung. Nebenkostenabrechnung, Reparaturen, Sicherung der Hausordnung).

Der Verfügungsberechtigte sollte verpflichtet sein, Gebühren und Vergütungen, für die die Mieterschaft Vorauszahlungen leistet lediglich treuhänderisch zu verwalten und fristgemäß an die Versorger, Dienstleister und Körperschaften zu zahlen.

Ab einer bestimmten Mindestgröße eines Wohnungsbestandes sollte das Gesetz die Bildung von Interessenvertretungen der Mieter ermöglichen, die an der Umsetzung der Wohnungsaufsicht mitwirken und bestimmte Prüfrechte besitzen.

7.       Instandhaltungsrücklage und Bewirtschaftungsbudget bei größeren Wohnungsunternehmen
Bei Wohnungsunternehmen ab einer bestimmten Größe sollten gesetzliche Verpflichtungen zur getrennten Verwaltung von Bewirtschaftungsbudgets und zur Bildung von ausreichenden Instandhaltungsrücklagen geschaffen werden. Die Vorhaltung und Verwendung dieser Budgets und Rücklagen soll von der Mieterschaft, den anerkannten Mieterverbänden und öffentlichen Stellen kontrolliert werden können. Verstöße sollten sanktionsbewehrt sein. 

Die Regelung sollte auf Ebene der Objektgesellschaft erfolgen, da sonst die Gefahr der Umgehung und des Verlustes im Fall eines Konkurses der Muttergesellschaft besteht und weil die Verwendungskontrolle in großen Einheiten erschwert wird.

8.       Neuauflage des Leitfadens zum Wohnungsaufsichtsgesetz
Als erster Schritt einer Verbesserung sollte in einer Neuauflage des Leitfadens u.a. das Folgende ergänzt bzw. klargestellt werden:

-           Es sollen Kriterien, Vorgehensweise, Maßnahmen und gute Praxisbeispiele für ein präventives Vorgehen im Falle von Anzeichen einer Verwahrlosung im Sinne von § 3 Abs. 3 ausführlich dargestellt und die Kommunen zu eigenen Handlungsansätzen ermutigt werden. Es sollten auch Empfehlungen zur organisatorischen und personellen Ausstattung der zuständigen Organisationseinheiten, sowie für Qualitätsmaßstäbe ausgesprochen werden. Dabei ist ganz besonderer Wert zu legen auf Anforderungen an quartiersorientierte, kooperative Frühwarnsysteme und die Erfordernisse einer strategischen Quartiersentwicklungsplanung unter aktivierender Einbeziehung der BewohnerInnen. Der entsprechende Leitfaden könnte auch Maßstäbe für die Entwicklung von Modellprojekten in besonders betroffenen Kommunen setzen, wobei diese Projekte aus Landesmitteln besonders gefördert werden könnten.

-           Zum Schutz gegen Feuchtigkeit im Sinne von § 4, Abs.1, Nr. 2 Wohnungsaufsichtsgesetz gehört auch der Schutz vor Kondensat- und Schimmelbildung, wenn diese mutmaßlich nicht vom Mieter verursacht wurden und erheblich ist. Die Wohnungsaufsicht sollte Untersuchungen zumindest dann vornehmen, wenn eine Gesundheitsgefährdung der BewohnerInnen nicht auszuschließen ist oder wenn die Schäden wiederholt bzw. mehrfach auftreten. Falls vermutet wird, dass es sich um Kondensschäden handelt, sollte stets untersucht werden, ob an den befallenen Bauteilen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt werden und ob ein ausreichendes Lüftungskonzept vorliegt. Gehäuft auftretender Schimmelbefall ist auf jeden Fall ein Hinweis auf Verwahrlosung von Wohnraum und sollte ein präventives Vorgehen nach sich ziehen.

-           Die Wohnungsaufsicht sollte auch einschreiten, wenn in Folge eines Zahlungsverzugs durch den Verfügungsberechtigten der zuständige Versorger eine Versorgungsperre androht oder durchführt und dadurch die zentrale Versorgung mit Wasser, Strom oder Heizenergie (§ 4, Abs. 3) nicht sichergestellt ist. (Öffentliche) Versorgung und beteiligte Dienststellen sollten die Wohnungsaufsicht nach Möglichkeit frühzeitig über eine drohende Versorgungsperre informieren. Kann die Wohnungsaufsicht die Sicherung der Versorgung nicht durch Anordnung erwirken, sollte sie zur Ersatzvornahme schreiten. Eine Unbewohnbarkeitserklärung in Folge einer Versorgungsperre sollte ausgeschlossen werden.

-           Weiter zu klären sind die Befugnisse der Wohnungsaufsicht bei leerstehendem Wohnraum. Ziel muss es sein, auch leerstehenden Wohnraum zu erhalten und einer Vermietung zuzuführen, z.B. an bedürftige Personen.

-           Es sollten die Städte für Wohnaufsicht zentral zuständige Verwaltungseinheiten schaffen, an die sich die Bürger wenden können.

-           Bei den Räumungsaufforderungen hat die Gemeinde dem Vermieter aufzugeben, Ersatzwohnraum in der Gemeinde den Mietern zur Verfügung zu stellen (ggfs. Hotelunterkünfte).

9.       Modellprogramm
Die Landesregierung sollte ein Modellprogramm für präventive, quartiersorientierte Maßnahmen der Wohnungsaufsicht auflegen. Ein Förderschwerpunkt wäre die Entwicklung von Modellen die es auch Haushaltssicherungskommunen ermöglichen, frühzeitig auf Fehlentwicklungen in kleinräumigen Wohnquartieren zu reagieren, ohne dazu umfangreiche Städtebauförderanträge stellen zu müssen. Ein anderer Schwerpunkt wäre die Erprobung von Mitwirkungsmodellen der Mieter in Siedlungen unter Kontrolle von Finanzinvestoren.Die Landesdelegiertenkonferenz bekräftigt den Beschluss der LDK 2015 zur Weiterentwicklung der Wohnungsaufsicht in NRW. Sie ergänzt diesen Beschluss wie folgt:

Das Wohnungsaufsichtsgesetz NRW hat die Handlungsmöglichkeiten der Kommunen im Umgang mit Problemimmobilien gestärkt. Diese Möglichkeiten werden aber in vielen Kommunen zu wenig genutzt und manchmal missbraucht. Insbesondere die präventiven Ansätze werden kaum genutzt. Ihr Ausbau erfordert eine verbesserte Verschränkung mit anderen wohnungspolitischen Aufgaben. Vor allem hindert das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz die Verfügungsberechtigten nicht daran, Geschäftspraktiken und Geschäftsmodelle einzusetzen, die mit einer nachhaltigen und sozialen Bewirtschaftung der Wohnungsimmobilien nicht zu vereinbaren sind.     

Deshalb soll das bisherige Wohnungsaufsichtsgesetz wesentlich nachgebessert und perspektivisch zu einem Wohnungsbewirtschaftungsgesetz ausgebaut werden. Bei der Umsetzung der Regelungen soll die Mieterschaft systematisch beteiligt werden.

Die Novelle des Gesetzes soll die folgenden Zielsetzungen verfolgen:

1.       Zielsetzung im Sinne der sozialen Daseinsvorsorge klarstellen
Generell sollte gesetzlich klargestellt werden, dass das oberste Ziel der Wohnungsaufsicht der Erhalt des Wohnraums und der Schutz seiner Mieterinnen und Mieter ist. Als Instrument der Daseinsvorsorge muss die Wohnungsaufsicht mit anderen Aufgaben der Kommunen zur Sicherung einer sozial gerechten Wohnraumversorgung verschränkt werden. Sie darf nicht auf eine Ergänzung der Bauordnungsämter reduziert werden.

2.       Quartiersorientierte Prävention ausbauen
Zwar ermöglich § 3 Abs. 3 des Wohnungsaufsichtsgesetzes ein präventives Vorgehen im Falle von Anzeichen einer Verwahrlosung. Die Bestimmung ist aber viel zu vage, als dass sie zu einer systematischen Umsetzung führen könnte. Kommunen sollten verpflichtet sein, die Entwicklung der Wohnungsbestände zu beobachten und dafür die Zusammenarbeit mit BewohnerInnenorganisationen und Nachbarschaften suchen.

In diesem Sinne muss die Orientierung des Gesetzes auf die Sicherung von „Mindestausstattungen“ durch die Ausrichtung auf „erwünschte Entwicklungsziele“ im Rahmen der Prävention ergänzt werden.

Für gefährdete Wohnobjekte mit einer Häufung von Missständen („Problemimmobilien“) sollten die Kommunen zu einer Sanierungsplanung verpflichtet sein. Für Quartiere mit einer schlechten Entwicklungsperspektive sollte eine öffentliche Quartiersentwicklungsplanung erfolgen, an der der Eigentümer, die Mieterschaft, die anerkannten Mieterverbände und die Nachbarschaft beteiligt werden.

3.       Wohnungsaufsicht soll Mieter schützen, nicht vertreiben
Durch die Praxis mancher Kommunen kann man den Eindruck gewinnen, als diene die Wohnungsaufsicht weniger dem Schutz der Mieterinnen und Mieter als ihrer Kontrolle. Wenn Wohnungen zu nachtschlafender Zeit ohne richterlichen Beschluss von einer Art Task-Force gestürmt und geräumt werden, ist das mit Gefahrenabwehr und Wohnraumerhalt und Mieterschutz nicht zu begründen.

Das Betreten einer Wohnung ohne vorheriges Einverständnis der Mieterinnen und Mieter darf nur bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses zulässig sein. Für die Verfolgung krimineller Vermietungs- und anderer Ausbeutungspraktiken sind Staatanwaltschaft und Polizei zuständig, nicht die kommunalen Wohnungsämter!

Die Wohnungsaufsicht darf auch nicht zum Vorwand dienen, den Abriss von Wohnhäusern zu betreiben. Werden Wohnungen (vorübergehend) unbewohnbar, muss die Stadt sicherstellen, dass die Betroffenen angemessenen Ersatzwohnraumerhalten, natürlich möglichst auf Kosten der Verfügungsberechtigten, die die Unbewohnbarkeit herbeigeführt oder unbewohnbaren Wohnraum vermietet haben.

4.       Beteiligung der MieterInnen ausbauen
Erforderlich ist auch eine bessere Beteiligung der betroffenen BewohnerInnen. Im neuen Wohnungsaufsichtsgesetz wurde als Soll-Bestimmung immerhin eine Auskunftsmöglichkeit eingeräumt. Dies geht jedoch nicht weit genug. Es muss einen verpflichtenden Auskunftsanspruch einzelner betroffener Mieterinnen und Mieter geben. Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Interessenvertretungen müssen systematisch in die Umsetzung des Gesetzes einbezogen werden.

5.       Zweckentfremdung und Leerstand
Zweckentfremdungsbestimmungen sollen unabhängig von kommunalen Satzungsbeschlüssen flächendeckend eingeführt werden.

Es soll den Kommunen das Recht eingeräumt werden, Vermietungen anzuordnen und geeignete Mieter vorzuschlagen. Im Notfall sollen leerstehende Wohnungen von der Kommune auch beschlagnahmt werden können, wobei die Befugnisse über die bisherigen Möglichkeiten des Ordnungsbehördengesetzes (Beschlagnahmung nur bei drohender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) hinausgehen sollen.

Im Falle einer Zwangsräumung mit drohender Wohnungslosigkeit sollten die Kommunen die betroffenen Personen bei Übernahme der Mietbürgschaft in die beschlagnahmte Wohnung wieder einweisen können.

Die Anwendbarkeit des Wohnungsaufsichtsgesetzes sollte auf alle leerstehenden Wohngebäude ausgedehnt wird, für die keine Unbewohnbarkeitserklärung oder Zweckentfremdungsgenehmigung vorliegt.

6.       Anforderungen an die Wohnungsverwaltung und die laufende Wohnungsbewirtschaftung
Über die bisherigen Wohnungsaufsichtsbestimmungen hinaus sollten Anforderungen an die Verwaltung und laufende Bewirtschaftung der Wohnungen bestimmt werden.

Der Verfügungsberechtigte/Vermieter muss selbst oder durch einen ausreichend legitimieren Vertreter über eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet verfügen. Der zuständigen Behörde oder die Vertretung der Mieterschaft muss der Verfügungsberechtigte Auskunft zu Anfragen in berechtigtem Interesse erteilen.

Der Verfügungsberechtigte / Vermieter soll in angemessener räumlicher Nähe zu dem Objekt über eine legitimierte und hinreichend entscheidungsbefugte Vertretung verfügen, die für die Mieter erreichbar und ansprechbar ist. Die zuständige Verwaltung sowie die Reparaturabteilung müssen für die Mieter zumindest werktäglich zu angemessenen Zeiten telefonisch oder Fax und Emailerreichbar sein. Es muss auch für den Notfall und am Wochenende erreichbare Ansprechpartner geben.

Die beauftragte Wohnungsverwaltung soll hinreichend qualifiziert (ggf. Eignungsprüfung) und mit einem Budget ausgestattet sein, das den ihr übertragenen Aufgaben (z.B. Erreichbarkeit, Mietenbuchhaltung. Nebenkostenabrechnung, Reparaturen, Sicherung der Hausordnung).

Der Verfügungsberechtigte sollte verpflichtet sein, Gebühren und Vergütungen, für die die Mieterschaft Vorauszahlungen leistet lediglich treuhänderisch zu verwalten und fristgemäß an die Versorger, Dienstleister und Körperschaften zu zahlen.

Ab einer bestimmten Mindestgröße eines Wohnungsbestandes sollte das Gesetz die Bildung von Interessenvertretungen der Mieter ermöglichen, die an der Umsetzung der Wohnungsaufsicht mitwirken und bestimmte Prüfrechte besitzen.

7.       Instandhaltungsrücklage und Bewirtschaftungsbudget bei größeren Wohnungsunternehmen
Bei Wohnungsunternehmen ab einer bestimmten Größe sollten gesetzliche Verpflichtungen zur getrennten Verwaltung von Bewirtschaftungsbudgets und zur Bildung von ausreichenden Instandhaltungsrücklagen geschaffen werden. Die Vorhaltung und Verwendung dieser Budgets und Rücklagen soll von der Mieterschaft, den anerkannten Mieterverbänden und öffentlichen Stellen kontrolliert werden können. Verstöße sollten sanktionsbewehrt sein. 

Die Regelung sollte auf Ebene der Objektgesellschaft erfolgen, da sonst die Gefahr der Umgehung und des Verlustes im Fall eines Konkurses der Muttergesellschaft besteht und weil die Verwendungskontrolle in großen Einheiten erschwert wird.

8.       Neuauflage des Leitfadens zum Wohnungsaufsichtsgesetz
Als erster Schritt einer Verbesserung sollte in einer Neuauflage des Leitfadens u.a. das Folgende ergänzt bzw. klargestellt werden:

-           Es sollen Kriterien, Vorgehensweise, Maßnahmen und gute Praxisbeispiele für ein präventives Vorgehen im Falle von Anzeichen einer Verwahrlosung im Sinne von § 3 Abs. 3 ausführlich dargestellt und die Kommunen zu eigenen Handlungsansätzen ermutigt werden. Es sollten auch Empfehlungen zur organisatorischen und personellen Ausstattung der zuständigen Organisationseinheiten, sowie für Qualitätsmaßstäbe ausgesprochen werden. Dabei ist ganz besonderer Wert zu legen auf Anforderungen an quartiersorientierte, kooperative Frühwarnsysteme und die Erfordernisse einer strategischen Quartiersentwicklungsplanung unter aktivierender Einbeziehung der BewohnerInnen. Der entsprechende Leitfaden könnte auch Maßstäbe für die Entwicklung von Modellprojekten in besonders betroffenen Kommunen setzen, wobei diese Projekte aus Landesmitteln besonders gefördert werden könnten.

-           Zum Schutz gegen Feuchtigkeit im Sinne von § 4, Abs.1, Nr. 2 Wohnungsaufsichtsgesetz gehört auch der Schutz vor Kondensat- und Schimmelbildung, wenn diese mutmaßlich nicht vom Mieter verursacht wurden und erheblich ist. Die Wohnungsaufsicht sollte Untersuchungen zumindest dann vornehmen, wenn eine Gesundheitsgefährdung der BewohnerInnen nicht auszuschließen ist oder wenn die Schäden wiederholt bzw. mehrfach auftreten. Falls vermutet wird, dass es sich um Kondensschäden handelt, sollte stets untersucht werden, ob an den befallenen Bauteilen Mindestanforderungen an den Wärmeschutz erfüllt werden und ob ein ausreichendes Lüftungskonzept vorliegt. Gehäuft auftretender Schimmelbefall ist auf jeden Fall ein Hinweis auf Verwahrlosung von Wohnraum und sollte ein präventives Vorgehen nach sich ziehen.

-           Die Wohnungsaufsicht sollte auch einschreiten, wenn in Folge eines Zahlungsverzugs durch den Verfügungsberechtigten der zuständige Versorger eine Versorgungsperre androht oder durchführt und dadurch die zentrale Versorgung mit Wasser, Strom oder Heizenergie (§ 4, Abs. 3) nicht sichergestellt ist. (Öffentliche) Versorgung und beteiligte Dienststellen sollten die Wohnungsaufsicht nach Möglichkeit frühzeitig über eine drohende Versorgungsperre informieren. Kann die Wohnungsaufsicht die Sicherung der Versorgung nicht durch Anordnung erwirken, sollte sie zur Ersatzvornahme schreiten. Eine Unbewohnbarkeitserklärung in Folge einer Versorgungsperre sollte ausgeschlossen werden.

-           Weiter zu klären sind die Befugnisse der Wohnungsaufsicht bei leerstehendem Wohnraum. Ziel muss es sein, auch leerstehenden Wohnraum zu erhalten und einer Vermietung zuzuführen, z.B. an bedürftige Personen.

-           Es sollten die Städte für Wohnaufsicht zentral zuständige Verwaltungseinheiten schaffen, an die sich die Bürger wenden können.

-           Bei den Räumungsaufforderungen hat die Gemeinde dem Vermieter aufzugeben, Ersatzwohnraum in der Gemeinde den Mietern zur Verfügung zu stellen (ggfs. Hotelunterkünfte).

9.       Modellprogramm
Die Landesregierung sollte ein Modellprogramm für präventive, quartiersorientierte Maßnahmen der Wohnungsaufsicht auflegen. Ein Förderschwerpunkt wäre die Entwicklung von Modellen die es auch Haushaltssicherungskommunen ermöglichen, frühzeitig auf Fehlentwicklungen in kleinräumigen Wohnquartieren zu reagieren, ohne dazu umfangreiche Städtebauförderanträge stellen zu müssen. Ein anderer Scherpunkt wäre die Erprobung von Mietwirkungsmodellen der Mieter in Siedlungen unter Kontrolle von Finanzinvestoren.

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