„Mieterinnen und Mieter besitzen erstmalig für Abrechnungszeiträume, die ab dem 01.01.2023 oder später beginnen, einen Erstattungsanspruch aus der CO2-Abgabe gegenüber ihren Vermietern“, erklärt Hans-Jochem Witzke, der Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes NRW.
Je schlechter die Energiebilanz des Hauses ist, umso größer der Anteil, den der Vermieter an den CO2-Kosten tragen muss. Neben Brennstoffen wie z. B. Öl und Gas kann auch Fernwärme unter das CO2-Kostenaufteilungsgesetz fallen, wenn zur Wärmeerzeugung fossile Brennstoffe eingesetzt werden.
In Häusern, die mit einer Zentralheizung ausgestattet sind, werden die Heizkosten zumeist von Dienstleistern abgerechnet. Die Kosten für die CO2-Abgabe, die der Vermieter zu tragen hat, werden in der jährlichen Heizkostenabrechnung abgezogen und nicht auf die Mietenden umgelegt. Fehlt die Aufteilung der CO2-Abgabe in der Heizkostenabrechnung oder sind Informationen hierzu unvollständig, dürfen die Heizkosten pauschal um 3 % gekürzt werden.
Anders sieht es aus, wenn sich die Mieterinnen und Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen müssen. Dies ist z.B. bei einer Gasetagenheizung der Fall. In diesem Fall verlangt das Gesetz, dass die Mieterinnen und Mieter ihren Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten gegenüber dem Vermieter in Textform geltend machen.
„Man muss befürchten, dass viele Mieterinnen und Mieter, die sich selbst mit Wärme versorgen und beispielsweise einen Vertrag mit den örtlichen Stadtwerken haben, ihre Rechte gar nicht kennen oder sich nicht trauen, einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter geltend zu machen“, so Witzke.
Um die Erstattungshöhe zu ermitteln, stellt u.a. das Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Online-Rechner zur Verfügung. In sechs Schritten kann der Anspruch zügig ermittelt werden https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/CO2Kostenaufteilung/co2kostenaufteilung.html.