Rauchwarnmelder sind bald in jeder Wohnung in NRW Pflicht

In Kraft getreten ist die Rauchwarnmelderpflicht für NRW schon am 1. April 2013; seit diesem Zeitpunkt mussten Neubauten und Umbauten entsprechend ausgestattet sein. Für bestehende Bauten, also Wohnungen, die bis 31. März 2013 fertiggestellt oder genehmigt wurden, gilt eine Übergangsfrist bis Ende des Jahres 2016. Ab Januar 2017 müssen also alle Wohnungen in NRW über Rauchwarnmelder verfügen.

Danach müssen die Schlaf- und Kinderzimmer sowie die Flure, die als Rettungswege von sämtlichen Aufenthaltsräumen dienen, mit je einem Rauchwarnmelder ausgestattet werden. Teilweise wird empfohlen, auch Melder im Wohnzimmer und Keller und auf dem Dachboden zu installieren; hierzu besteht aber keine gesetzliche Pflicht.

Nach der Landesbauordnung hat der Wohnungseigentümer für die Anschaffung und den Einbau der Geräte zu sorgen. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft hat der unmittelbare Besitzer – also in einer Mietwohnung der Mieter – zu sorgen. Er ist danach insbesondere dafür verantwortlich, dass die Batterien regelmäßig ausgetauscht werden.

Abweichungen von dieser Regelung sind möglich, sofern Vermieter und Mieter bis zum 31. März 2013 etwas anderes vereinbart haben.

Die Kosten für die Anschaffung und den Einbau kann der Eigentümer als Modernisierungskosten um bis zu 11 Prozent auf den Mieter umlegen.

Weigert sich der Vermieter, einen Rauchwarnmelder anzuschaffen oder zu installieren, sollte der Mieter ihn auf diese Pflicht hinweisen und ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Kommt er seiner Verpflichtung auch dann nicht nach, sollte der Mieter die Geräte selbst einbauen und dem Vermieter die Kosten dafür in Rechnung stellen.
 

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