BGH-Urteil: Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen/Trittschalldämmung

„Jeder ist verpflichtet, von seiner Wohnung nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass einem anderen Mitbewohner keine Nachteile erwachsen, die über das unvermeidliche Maß hinaus gehen“, bringt Hans-Jochem Witzke, Vorsitzender des Deutschen Mieterbund NRW die heutige Entscheidung des BGH auf den Punkt.

Wie der Sachverhaltsdarstellung des BGH zu entnehmen ist, hat der beklagte Eigentümer in der Dachgeschosswohnung den Teppichboden durch Fliesen ersetzt. Ferner wurde festgestellt, dass die Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke mit dem Fliesenbelag nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen entspricht. In der darunter liegenden Wohnung ergaben sich 66 – 67 dB Nachbarschaftslärm, vergleichbar Zimmerlautstärke.

Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte nach Austausch von Teppichboden gegen Fliesen für den unzureichenden Trittschallschutz verantwortlich ist und somit für einen Trittschallpegel von maximal 53 dB (z.B. Kühlschrankgeräusch) zu sorgen hat. Die Eigentümergemeinschaft muss die Schallschutzqualität der Wohnungstrenndecke nicht verbessern.

Aus § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 und § 14 Nr.1 WEG ergibt sich der Beseitigungsanspruch der Störung.

„Auch wenn hier der für das Wohnungseigentumsrecht zuständige fünfte Senat und nicht der für Mietangelegenheiten zuständige VIII. Senat entschieden hat, kann die Entscheidung natürlich mittelbar Einfluss auf vermietete Eigentumswohnungen und andere Mietwohnverhältnisse haben. Es lassen sich auch Parallelen zu § 1 der Straßenverkehrsordnung ziehen. Es geht um gegenseitige Rücksichtnahme. Andere „Verkehrsteilnehmer/Nachbarn“ dürfen nicht geschädigt oder mehr als unbedingt nötig belästigt werden!“, so Hans-Jochem Witzke.

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