Inkassogebühren von Großvermietern unzulässig

Der Mieterbund Nordrhein-Westfalen begrüßt das Urteil des Amtsgerichts Dortmund. Nach Auffassung des Gerichts sollten Großvermieter selbst in der Lage sein, ausstehende Mietzahlungen anzumahnen. Für die Gebühren eines beauftragten Inkassounternehmens müssen die Mieter daher nicht aufkommen. (Urteil vom 8. August 2012, Az.: 425 C 6285/12).

Im Streitfall hatte ein Mieter der Deutschen Annington eine Heizkostennachzahlung von 175,70 Euro erhalten. Vor Zahlung ließ er diese prüfen und zeigte dies auch der Vermieterin an. Trotzdem wurde er über deren Tochterunternehmen, die Deutsche Wohn Inkasso GmbH abgemahnt und sollte zusätzlich Inkassogebühren zahlen.

Nach dem Dortmunder Urteil muss der Mieter die Inkassokosten nicht zahlen. Mahnungen seien standardisierte Schreiben, die ein Großvermieter problemlos selbst abfassen und verschicken könne, begründete das Amtsgericht sein Urteil. Wer trotzdem ein Inkassobüro beauftrage, verletzte seine gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung.

„Das Urteil bestätigt unsere Auffassung. Über die neu gegründete Inkasso-Tochter treibt die Deutsche Annington die Kosten künstlich in die Höhe. Durch die Gründung einer eigenen Inkassofirma hat das Unternehmen lediglich ein neues Geschäftsfeld zulasten seiner Mieter etablieren wollen“, kritisiert Bernhard von Grünberg, Vorsitzender des Mieterbundes Nordrhein-Westfalen.

Ob die Deutsche Annington Berufung gegen das Urteil einlegt, bleibt abzuwarten, dürfte aber nichts am Ergebnis ändern. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2010 in einem ähnlichen Fall (Kündigung aufgrund Zahlungsverzug) entschieden, dass Großvermieter in einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall keine anwaltlich Hilfe in Anspruch nehmen dürfen.

Der Mieterbund Nordrhein-Westfalen rät den Mietern größerer Wohnungsunternehmen deshalb, Inkassogebühren nicht zu zahlen und sich im Zweifel an den örtlichen Mieterverein zu wenden.

 

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