Muss ich Streugut im März räumen?

RA'in Silke Gottschalk, Geschäftsführerin des Deutschen Mieterbundes NRW e.V., antwortet auf mietrechtliche Fragen in der Rubrik Drinnen & Draußen der WAZ vom 25.02.2017

© Nicole Gehring, Headshot Atelier
  1. Der Frost ist vorbei – muss ich das Streugut sofort vor meinem Haus entfernen?
    Damit Fußgänger nicht darauf ausrutschen und sich verletzen, muss das Streugut vom Hauseigentümer oder Vermieter wieder entfernt werden. Da innerhalb der Wintermonate aber immer wieder mit Schneefall oder Glatteis zu rechnen ist, ist eine Entsorgung nicht sofort nach Abtauen erforderlich. Das heißt, dass Sie nicht direkt am nächsten Tag, nachdem der letzte Schnee geschmolzen ist, den Bürgersteig oder die Auffahrt fegen müssen. Es reicht, sich bis zum endgültigen Ende der Frostperiode darum zu kümmern, also erst im April. Für ihre Mitmenschen ist es aber natürlich trotzdem angenehmer, wenn Sie zwischendurch mal sauber machen. 
     
  2. Was droht mir, wenn es wegen des Splitts zu einem Unfall kommt?
    Das lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Aber grundsätzlich gilt: Beseitigt der Hauseigentümer das Streugut nicht, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre, und kommt es deshalb zu einem Unfall, kann er dafür haftbar gemacht werden. Bei einem Ausgleich von Schadenersatzforderungen springt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ein, sofern nicht grob fahrlässig gehandelt wurde. Es genügt übrigens nicht, den Splitt in den nächsten Rinnstein zu kehren. Sand und Splitt gehören als Restmüll in die hauseigene Mülltonne. Wenn das Streugut sauber ist, kann es selbstverständlich noch mal bis zum nächsten Winter oder Kälteeinbruch aufgehoben und wiederverwendet werden.
     
  3. Kann mich mein Vermieter zu der Arbeit zwingen? 
    Soll diese Aufgabe von den Mietern übernommen werden, muss das im Mietervertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich vereinbart werden. Ergibt sich die Verpflichtung zum Entfernen von Streugut aus der Hausordnung, ist zu beachten, dass die Hausordnung dann entweder ein Anhang zum Mietvertrag sein muss oder im Mietvertrag erwähnt werden muss. Ein Aushang der Hausordnung im Hausflur reicht in diesem Fall nicht aus.

 

WAZ-Kolumne, 25.02.2017

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