„Mieterinnen und Mieter können auch bei einer unrenoviert angemieteten Wohnung von ihren Vermietern die Durchführung von Schönheitsreparaturen im laufenden Mietverhältnis verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung des Dekorationszustandes eingetreten ist. Allerdings haben sie sich in diesem Fall nach Treu und Glauben an den hierfür anfallenden Kosten (regelmäßig zur Hälfte) zu beteiligen“. So bringt Hans-Jochem Witzke, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes NRW die beiden heutigen Entscheidungen des BGH auf den Punkt.
Der Bundesgerichtshof hat in den beiden Entscheidungen (VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18) klargestellt, dass ein Vermieter bei Erforderlichkeit auch dann Tapezier- und Anstricharbeiten in der Wohnung der Mietpartei durchzuführen hat, wenn er die Wohnung unrenoviert – ohne angemessenen Ausgleich – überlassen hat und dadurch die im Mietvertrag übliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf die Mietpartei unwirksam war.
Da die Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu einer Verbesserung des vertraglichen (unrenovierten) Dekorationszustandes der Wohnung bei Mietbeginn führt, muss sich die Mietpartei allerdings an den anfallenden Kosten beteiligen.
Mit diesen beiden Urteilen hat der Bundesgerichtshof seine überwiegend mieterfreundliche Rechtsprechung der letzten Jahre im Bereich der Schönheitsreparaturen fortgesetzt. Seit dem Jahr 2004 gibt es eine Vielzahl von Entscheidungen, die dazu geführt haben, dass ein Großteil der mietvertraglichen Klauseln im Bereich der Schönheitsreparaturen unwirksam ist.
Die uns angeschlossenen Mietervereine aus Nordrhein-Westfalen helfen ihren Vereinsmitgliedern bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Die Mietervereine prüfen regelmäßig die mietvertraglichen Regelungen über die Schönheitsreparaturen und klären ihre Mitglieder über ihre Rechte und Pflichten im laufenden Mietverhältnis und bei der Vertragsbeendigung auf.