„Stromverträge dürfen nicht an den Mietvertrag gekoppelt werden. Wir freuen uns, dass sich der Deutsche Mieterbund vor Gericht gegen das Vonovia-Tochterunternehmen Deutsche Annington durchgesetzt hat. Betroffene Mieterinnen und Mieter in Nordrhein-Westfalen können sich ab sofort einen neuen Stromanbieter suchen und für die Zukunft sind solche Koppelungen untersagt.“ – so Hans-Jochem Witzke, 1. Vorsitzender des Deutschen Mieterbund Nordrhein-Westfalen e. V.
Hintergrund war eine Klausel in den Mietverträgen der Deutschen Annington, welche die freie Wahl eines Stromanbieters für Mieter:innen faktisch aushob. So hieß es, dass der Mietvertrag gleichzeitig als Angebot zum Abschluss eines Stromliefervertrags mit der Vonovia Energie Service GmbH betrachtet wird. In den zugrunde liegenden Mietvertragsunterlagen wurde unter anderem festgehalten: „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die Vonovia Energie Service GmbH, die oben genannte Wohnung (…) mit Strom zu versorgen.“
Nachdem die beklagten Unternehmen den Unterlassungsanspruch kurzfristig anerkannt hatten, erließ das Oberlandesgericht Hamm am 9. September 2026 ein Anerkenntnisurteil. Das Urteil hat zur Folge, dass die beanstandete Klausel künftig nicht mehr als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) in den Wohnraummietverträgen der Deutsche Annington Beteiligungsverwaltungs GmbH Anwendung finden darf. Wenn solche Stromlieferverträge nicht mehr gültig sind, haben Mieterinnen und Mieter die Möglichkeit, den Lieferanten zu ändern. Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Stromkosten können auch im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Strompreise vor Ort günstiger waren. Das Urteil ist rechtskräftig.
Lesen Sie hier die gesamte Pressemitteilung des DMB: Mieterbund setzt sich gegen Stromklausel in Mietverträgen der Vonovia-Tochter Deutsche Annington durch