Der Betriebskostenspiegel schafft Transparenz und Vergleichbarkeit – sowohl für Wohnungssuchende als auch für Mieterhaushalte in NRW, die jährlich ihre Betriebskostenabrechnung erhalten.
Gleichzeitig liefert er Anhaltspunkte, um Abrechnungen auf ihre Wirtschaftlichkeit zu prüfen, und zeigt Vermieter:innen, wo sich Einsparpotenziale verbergen und Maßnahmen sinnvoll wären, um überhöhte Betriebskosten zu senken.
Wichtig zu wissen: Der Betriebskostenspiegel ersetzt keine verbindliche Prüfung einzelner Abrechnungen oder Kostenpositionen. Weicht Ihre Abrechnung jedoch deutlich von den Durchschnittswerten ab, kann das ein guter Anlass sein, genauer hinzuschauen – gemeinsam mit den Rechtsberater:innen des Mietervereins.
Betriebskostencheck
In diesem Ratgeber bewerten wir Ihre Betriebskosten und zeigen Ihnen, wie diese im Vergleich zum bundesweiten Durchschnitt abschneiden. Dafür erfassen Sie einfach die auf das gesamte Gebäude bezogenen Kostenpositionen aus Ihrer Betriebskostenabrechnung (als Bruttowerte) für die entsprechende Abrechnungsperiode.
Entwickelt von co2online in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund.
Alle Betriebskostenarten im Überblick
Nach der Betriebskostenverordnung dürfen, soweit im Mietvertrag wirksam vereinbart, nachfolgende Kosten in tatsächlich angefallener Höhe abgerechnet werden.
Heizkosten / Warmwasser
Versorgt eine Heizungsanlage mindestens zwei Wohnungen, muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Neben den reinen Brennstoffkosten für Gas, Öl oder Fernwärme zahlen Mieter:innen auch die sogenannten Heizungsnebenkosten – etwa Betriebsstrom, Wartung und die Kosten für Wärmemessdienste. Für die zentrale Warmwasserversorgung gelten dieselben Grundsätze.
Wasser / Abwasser
Zu den Wasserkosten zählen neben dem reinen Wassergeld auch die Wasseruhr samt Eichkosten, die Kosten für Berechnung und Aufteilung sowie gegebenenfalls eine Wasseraufbereitungs- oder Wasserhebeanlage. Meist wird nach Kopfzahl oder Wohnfläche abgerechnet – nur im Neubau ist die verbrauchsabhängige Abrechnung per Wasseruhr Pflicht. Zu den Entwässerungskosten gehören die städtischen Kanalgebühren, private Klär- oder Sickergruben sowie kommunale Abgaben wie Siel-, Oberflächen- oder Niederschlagswassergebühren.
Grundsteuer
In der Betriebskostenverordnung als „laufende öffentliche Lasten des Grundstücks“ bezeichnet – gemeint ist die Grundsteuer.
Hauswart
Umlagefähig sind körperliche Tätigkeiten wie Haus-, Treppen- und Straßenreinigung, Gartenpflege sowie Bedienung und Überwachung von Heizung, Warmwasserversorgung und Fahrstuhl. Reparatur- oder Verwaltungsarbeiten gehören dagegen nicht in die Betriebskostenabrechnung. Übernimmt der Hausmeister zugleich Gartenpflege oder Hausreinigung, dürfen diese Posten in der Regel nicht zusätzlich abgerechnet werden – außer, es kommen dafür extra Kräfte oder Dienstleister zum Einsatz.
Müllbeseitigung
Dazu zählen die Kosten der Müllabfuhr sowie laufende Kosten für Müllschlucker, Müllschleusen oder ähnliche Systeme. Nicht umlagefähig sind Container für Bauschutt oder Sperrmüll nach Umbau- und Modernisierungsarbeiten.
Aufzug
Umlagefähig sind Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, regelmäßige Sicherheitsprüfungen samt fachmännischer Einstellung, Reinigung sowie eine Notrufbereitschaft. Reparaturkosten zählen dagegen nie zu den Betriebskosten.
Gebäudereinigung
Erfasst werden die Kosten für die Säuberung gemeinschaftlich genutzter Bereiche wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen oder Aufzug. Sind Mieter:innen laut Vertrag selbst zur Reinigung verpflichtet, entfallen diese Kosten.
Sach- und Haftpflichtversicherungen
Dazu gehören Versicherungen gegen Feuer-, Sturm- und Wasserschäden, die Glasversicherung sowie Haftpflichtversicherungen für Gebäude, Öltank und Aufzug – ebenso Elementarschadenversicherungen etwa gegen Überschwemmung oder Erdbeben. Nicht umlagefähig sind Rechtsschutz- oder Hausratversicherung der Vermieter:in.
Gartenpflege
Umfasst die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen inklusive Erneuerung von Pflanzen, Gehölzen und Rasen sowie unter Umständen die Pflege von Spielplätzen samt Sanderneuerung.
Gemeinschaftsantenne und Kabelfernsehen
Die Betriebskosten der Gemeinschaftsantenne oder des Breitbandkabelnetzes sind umlagefähig.
Straßenreinigung
Hierzu zählen kommunale Gebühren sowie die Kosten für die Reinigung von Straßen und Gehwegen – inklusive Winterdienst.
Allgemeinstrom
Gemeint sind die Stromkosten für Außenbeleuchtung sowie für gemeinschaftlich genutzte Bereiche wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller und Waschküche.
Schornsteinreinigung
Dazu zählen die Schornsteinfegerkosten sowie eventuell notwendige Immissionsmessungen.
Sonstige Kosten
Möglich sind etwa Kosten für Schwimmbad, Sauna oder andere Gemeinschaftseinrichtungen, Prüfgebühren für Feuerlöscher oder die Dachrinnenreinigung – vorausgesetzt, der Mietvertrag regelt ausdrücklich, welche Posten unter „Sonstiges“ abgerechnet werden dürfen.
Betriebskostenspiegel seit 2005
- BKS_2023_NRW__Daten_2022_.pdf
- BKS_2022_NRW__Daten_2021_.pdf
- BKS_2020_NRW__Daten_2019_.pdf
- BKS_2019_NRW__Daten_2018_.pdf
- BKS_2018_NRW__Daten_2017_.pdf
- BKS_2017_NRW__Daten_2016_.pdf
- BKS_2015_NRW__Daten_2014_.pdf
- BKS_2014_NRW__Daten_2013_.pdf
- BKS_2013_NRW__Daten_2012_.pdf
- BKS_2012_NRW__Daten_2011_.pdf
- BKS_2011_NRW__Daten_2010_.pdf
- BKS_2010_NRW__Daten_2009_.pdf
- BKS_2009_NRW__Daten_2008_.pdf
- BKS_2008_NRW__Daten_2007_.pdf
- BKS_2007_NRW__Daten_2006_.pdf
- BKS_2006_NRW__Daten_2005_.pdf
