Die Betriebskostenabrechnung ist insoweit unwirksam, als für die vier Kostenarten Gebäude- und Haftpflichtversicherung sowie Gartenpflege und Hauswart eine Vielzahl von Gebäuden - ohne dass eine Wirtschaftseinheit vorliegt - zusammengefasst wird, die Umlage der jeweiligen vier Gesamtkosten auf die einzelne Mietpartei aber nicht nachvollziehbar dargestellt ist.
AG Dortmund, Urteil vom 05.07.2011 - 425 C 2226/11