beschlossen auf der Gründungsversammlung des Verbandes am 27. Mai 2003 in Düsseldorf; geändert auf den Delegiertenversammlungen am 21. Oktober 2006 in Münster, am 11./12. Oktober 2013 in Düsseldorf, am 19. September 2015 in Essen und am 14. Oktober 2017 in Aachen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband führt den Namen Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen e.V.
Der Verband ist Mitglied des Deutschen Mieterbund e.V. und hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der Verband bezweckt den Zusammenschluss der Mietervereine im Lande Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel gemeinsamer und einheitlicher Vertretung und Förderung der Mieterinteressen, eines sozialen Miet- und Wohnrechtes, des sozialen und genossenschaftlichen Wohnungsbaues.
Der Verband erstrebt eine soziale Wohnungspolitik in Gemeinde, Land und Bund sowie die Verwirklichung einer sozialen Wohnungswirtschaft.
Er nimmt auch die Interessen der Verbraucher auf dem Gebiet des Mietrechts durch Aufklärung und Beratung sowie durch Einwirkung auf die gesetzgebenden Körperschaften und die öffentliche Meinung wahr.
2. Der Verband unterstützt die Vereine in ihrer Tätigkeit vor Ort durch geeignete Maßnahmen. Hierzu zählt insbesondere das Angebot von Veranstaltungen, Fortbildungen und Beratungen zu politischen, rechtlichen, organisatorischen und betriebswirtschaftlichen Themen.
3. Parteipolitische und religiöse Bestrebungen sowie ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind ausgeschlossen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verband alle dazu notwendig erscheinenden Maßnahmen, auch wirtschaftlicher Art, ergreifen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Verbandes kann jeder Mieterverein in Nordrhein-Westfalen werden, der diese Satzung schriftlich anerkennt. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Diesem sind beizufügen
• die Satzung des anmeldenden Vereins
• der letzte Registerauszug.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Sofern in einer politischen Gemeinde bereits ein dem Landesverband angehörender Mieterverein existiert, bedarf es dessen Zustimmung für die Aufnahme; bei Ablehnung kann der Beirat mit ¾ Mehrheit die Zustimmung ersetzen.
Die Mitglieder des Landesverbandes erkennen den Grundsatz an, dass Mietervereine des Deutschen Mieterbundes e.V. keine Konkurrenzunternehmen sind und dass in Orten, wo bereits ein Mieterverein des Landesverbands besteht, es anderen Mieter-vereinen verwehrt ist, eine Geschäfts- oder Beratungsstelle zu eröffnen. Über Ausnahmen entscheidet der Beirat mit einer ¾ Mehrheit.
2. Der Verband kann durch die Delegiertenversammlung Mindeststandards festlegen, die für die Mitgliedsvereine verbindlich sind. Er ist den Vereinen bei der Umsetzung behilflich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung oder Ausschluss.
a) Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Kündigung ist in schriftlicher Form einzureichen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Beschluss zur Kündigung unter Beachtung der Satzung des kündigenden Vereins gefasst worden ist. Eine Abschrift des Beschlusses ist dem Kündigungsschreiben beizufügen.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
aa) die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr erfüllt,
bb) seinen Verpflichtungen aus der Verbandssatzung trotz zweimaliger, begründeter, schriftlicher Abmahnung nicht nachkommt. Zwischen den einzelnen Abmahnungen muss ein Monat liegen,
cc) gegen die Pflicht zur Beitragszahlung verstößt,
dd) mit einem anderen Mitglied in enger Verflechtung zum Beispiel Bürogemeinschaft, Identität von Teilen des Vorstandes steht und die Mitgliedschaft des anderen Vereins durch Kündigung oder Ausschluss endet.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Verein schriftlich bekannt zu geben. Eine Abschrift des Beschlusses ist beizufügen. Gegen den Beschluss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zustellung die Beschwerde gegeben. Der Beirat entscheidet darüber binnen drei Monaten.
Bis zur Entscheidung über die Beschwerde können Mitgliedsrechte nicht ausgeübt werden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jeder Verein hat das Recht:
a) den Rat und die Unterstützung des Verbandes in Anspruch zu nehmen,
b) an den Versammlungen, Kundgebungen und Arbeitstagungen teilzunehmen,
c) die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen.
2. Die Mitglieder des Verbandes haben neben ihren satzungsgemäßen Pflichten insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) dem Verband für jedes Kalenderjahr bis zum 31.01. des Folgejahres über Verbandsarbeit, Geschäfts- und Kassenführung und Stand der Mitgliederentwicklung Auskunft zu erteilen,
b) einem unabhängigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer Einblick in die Vorstands- und Finanzunterlagen zu gewähren und zwar unter folgenden Voraussetzungen:
aa) Die Überprüfung eines Vereins kann nur auf Antrag des Landesvorstandes mit 2/3 Mehrheit des Beirates beschlossen werden. Der Beschluss des Beirats ist dem Mitgliedsverein zuzustellen.
bb) Die Überprüfung wird von einem unabhängigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer auf den sich der Vorstand des Landesverbandes und der zu überprüfende Verein einigen durchgeführt. Kommt es binnen eines Monats seit Zustellung des Beschlusses des Beirats nicht zu einer solchen Einigung, so bestimmt das Präsidium des Deutschen Mieterbundes für die Beteiligten verbindlich einen unabhängigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer.
cc) Die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt der Landesverband,
c) den Verband von jeder Mitglieder- oder Delegiertenversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung und des Textes eventuell vorgesehener Satzungsänderungen rechtzeitig mindestens drei Wochen vorher zu unterrichten,
d) den Verband über alle mieterpolitischen Aktivitäten jährlich zu unterrichten.
3. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes und die Geschäftsführung sind zu allen Mitgliederversammlungen mit dem Recht der Teilnahme und Rederecht einzuladen.
4. Eingaben und Anträge, die Landes- und Bundesangelegenheiten betreffen, dürfen nur über den Verband eingereicht werden.
5. Jeder Verein ist verpflichtet, als Ergänzung des Vereinsnamens auf die Mitgliedschaft im Verband "Deutscher Mieterbund Nordrhein-Westfalen" hinzuweisen. Dieser Verpflichtung kommt der Verein nach, wenn er den Begriff "Deutscher Mieterbund" an geeigneter Stelle verwendet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Jeder Verbandsverein hat an den Landesverband einen Jahresbeitrag zu zahlen, der sich nach der Mitgliederzahl des Verbandsvereins berechnet.
2. Der Beitrag ist entsprechend der Zahl der Mitglieder monatlich zu berechnen. Zum Ende jedes Quartals wird ein Abschlag entsprechend der so berechneten Mitgliederzahl fällig. Höhere Abschlagszahlungen sind zulässig.
3. Die Vereine rechnen mit dem Landesverband bis zum 31.01. eines Jahres für das Kalendervorjahr ab. Maßgebend hierfür ist die Mitgliederzahl des jeweiligen Vereins am 31.12. des abzurechnenden Jahres. Die Vereine zahlen bis zu diesem Termin noch ausstehende Beiträge. Einen etwaigen Überschuss erhalten sie als Abschlag für das laufende Jahr gut geschrieben.
4. In begründeten Fällen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
5. Der Beitrag geht mit der Zahlung durch die Vereine in das Vermögen des Verbandes über, mit Ausnahme des Beitrages des Deutschen Mieterbundes. Dieser Beitrag wird durch den Verband eingezogen und bis zu seiner Abführung an den Deutschen Mieterbund verwaltet.
6. In dem Beitrag ist der von dem Verband an den Deutschen Mieterbund abzuführende Beitrag enthalten.
7. Die Höhe des Beitrages, den die angeschlossenen Vereine pro Mitglied und Monat an den Verband zu zahlen haben, und der Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Beitragserhöhung wird auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat festgelegt. Soweit die Erhöhung des Verbandsbeitrages auf die Erhöhung des Beitrages des Deutschen Mieterbundes zurückzuführen ist, bedarf es keiner Beschlussfassung durch den Beirat; in diesem Fall tritt mit Beginn des Jahres, von dem ab der Beitrag des Deutschen Mieterbundes erhöht wird, eine automatische Erhöhung des Verbandsbeitrages um den Betrag je Monat und Mitglied ein, um den der Beitrag des Deutschen Mieterbundes erhöht wird.
§ 6 Organe
Organe des Landesverbandes sind
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Delegiertenversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand (Präsidium) besteht aus:
a) der oder dem 1. Vorsitzenden
b) vier stellvertretenden Vorsitzenden
c) der oder dem Schriftführer/-in
d) der oder dem Kassierer/-in
e) der oder dem stellvertretenden Schriftführer/-in
f) der oder dem stellvertretenden Kassierer/-in
g) bis zu 5 Beisitzer/-innen.
2. Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit. Ihre Auslagen und Aufwandskosten werden erstattet. Die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung setzt der Vorstand mit Zustimmung des Beirates fest.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende sowie die vier stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer. Jeder Vorsitzende ist zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Die Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes bei Amtshandlungen nach dieser Satzung ist nicht nachzuweisen.
4. Unter den Mitgliedern des Landesverbandsvorstandes sollen Männer und Frauen mindestens zu je 45 % vertreten sein. Wird die Quote durch eines der beiden Geschlechter nicht erreicht, können die freibleibenden Vorstandspositionen durch das andere Geschlecht ersetzt werden. Ergibt sich bei der Berechnung der Quote keine ganze Zahl, so wird nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- bzw. abgerundet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand kann nur gewählt werden, wer Mitglied eines angeschlossenen Mietervereins ist.
Die Vorstandsmitglieder sind bei ihren rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
5. Der Vorstand ist stets beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Sitzungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
6. Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht anderen Verbandsorganen vorbehalten sind.
7. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
8. Der/Die Geschäftsführer/in nimmt an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
9. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 8 Beirat
1. Der Beirat besteht aus:
a) den Vorsitzenden der angeschlossenen Vereine. Ist der Vorsitzende bereits Mitglied des Verbandsvorstandes, so tritt an seine Stelle ein Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann ein Vertreter des Vereins an der Beiratssitzung teilnehmen,
b) je einem weiteren Vertreter für jeweils mehr als 10.000 Mitglieder,
c) den Mitgliedern des Vorstandes.
Die Arbeitskreisleiter und ihre Stellvertreter können zu den Beiratssitzungen eingeladen werden.
2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der den Vereinen zustehenden Delegiertenstimmen durch anwesende Beiratsmitglieder vertreten ist. Ist der Beirat nicht beschlussfähig, kann am gleichen Tag, am gleichen Ort, zwei Stunden später mit gleicher Tagesordnung eine neue Versammlung durchgeführt werden, wenn hierzu in der Einladung für die erste Versammlung bereits eingeladen worden ist. Diese ist stets beschlussfähig. Die Betrauung eines Beiratsmitglieds mit mehreren Stimmen und die Stimmenübertragung auf andere Vereine ist zulässig. Ein Vertreter darf jedoch einschließlich der ihm persönlich zustehenden Stimme nicht mehr als sechs Stimmen haben. Stimmenübertragung der Vertreter untereinander ist unzulässig. Die Mitglieder des Verbandsvorstands haben für ihre Person je eine persönliche Stimme.
Die Stimmen werden nach der Höhe der Mitgliedszahlen der Vereine aufgrund der Beitragsleistung der beiden vorhergehenden Geschäftsjahre ermittelt, wobei dem Verein für je angefangene 1000 Mitglieder eine Delegiertenstimme zusteht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
3. Einberufung und Vorsitz des Beirates obliegen dem 1. Vorsitzenden des Landesverbandes, im Falle seiner Verhinderung einem der stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Der Beirat ist mindestens zweimal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Fordert mehr als 1/3 der Beiratsmitglieder die Einberufung einer Beiratssitzung zu einem bestimmten, genau formulierten Zweck, so hat der Vorstand diesem Verlangen innerhalb von 6 Wochen nachzukommen.
5. Der Beirat ist ehrenamtlich tätig.
Reise- und Tagungskosten der Beiratsmitglieder werden nicht vom Verband übernommen.
§ 9 Aufgaben des Beirats
Der Beirat hat folgende Aufgaben:
1. Bestimmung der mieterpolitischen und organisatorischen Richtlinien der Verbandsarbeit,
2. Vorberatende Beschlussfassung über sämtliche der Delegiertenversammlung satzungsgemäß übertragenen Aufgaben, Ausarbeitung von Wahlvorschlägen, Abgabe von Stellungnahmen zu eingegangenen Anträgen und Satzungsänderungen,
3. Entscheidung über alle dem Beirat durch diese Satzung in ausschließlicher Zuständigkeit zugewiesenen Aufgaben, nämlich
a) Stundung von Zahlungsrückständen, die über eine Quartalszahlung hinaus gehen,
b) Anweisung von Kassenprüfungen bei Vereinen auf Antrag des Vorstands,
c) Beschwerden über den Ausschluss von Vereinen,
d) Festlegung der Betreuungsbereiche,
e) Gruppeneinteilung für die Verteilung der Delegiertenstimmen für den Deutschen Mietertag,
f) die Zustimmung zur Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigungen der Vorstandsmitglieder, wobei diese jedoch kein Stimmrecht haben,
g) Festlegung der Höhe des Verbandsbeitrages.
Der Beitrag wird mit 2/3-Mehrheit festgelegt.
4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Arbeitskreise
1. Arbeitskreise werden zur Behandlung wohnungspolitischer, rechtlicher und organisatorischer Fragen eingerichtet, nämlich:
a) Arbeitskreis Wohnungspolitik,
b) Arbeitskreis Recht,
Vorstand und Beirat sind berechtigt, weitere Arbeitskreise zu bilden. Die Arbeitskreise wählen eine/n Leiter/in und eine/n stellvertretende/n Leiter/in.
2. Die Arbeitskreise haben die Aufgabe, Vorstand und Beirat bei ihren satzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben durch Erarbeitung von Stellungnahmen, Beschlussvorlagen etc. zu unterstützen.
3. Die Leiter der Arbeitskreise und deren Stellvertreter werden vom Vorstand ernannt und abberufen.
4. Die Einladung zu den Sitzungen der Arbeitskreise obliegt den Leitern der Arbeitskreise in Abstimmung mit dem Vorstand.
5. Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise teilzunehmen.
§ 11 Delegiertenversammlung
1. Die Delegiertenversammlung besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Beirat,
c) den Vertretern der angeschlossenen Vereine.
Die Delegiertenversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung durch eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, schriftlich mindestens alle zwei Jahre mit einer Frist von zehn Wochen einberufen.
2. Anträge der Vereine an die Delegiertenversammlung müssen mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstage beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Sie sind mit einer Begründung zu versehen. Der Vorstand hat diese Anträge spätestens zwei Wochen vor dem Verbandstag den einzelnen Vereinen in Abschrift zuzustellen. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Antragsberechtigt sind:
a) der Vorstand des Landesverbandes,
b) der Beirat,
c) die Vereinsvorstände,
d) die Arbeitskreise.
3. Vertretungs- und Stimmrecht auf der Delegiertenversammlung hat ein Mitglied nur, wenn es die Beiträge gemäß § 5 der Satzung an den Verband entrichtet hat. Eine vom Beirat gewährte Beitragsstundung gilt insoweit als Erfüllung der Zahlungsverpflichtung.
4. Die Zahl der Mitglieder zur Delegiertenversammlung wird aufgrund der Beitragsleistung der beiden vorhergehenden Geschäftsjahre ermittelt, wobei den Vereinen für je angefangene 1.000 Mitglieder ein stimmberechtigter Vertreter zusteht. Bei der Berechnung der Vertreterstimmen wird von der Beitragshöhe ausgegangen, die zur Zeit der Zahlungsanweisungen gilt.
5. Die Betrauung eines Vertreters mit mehreren Stimmen und die Stimmenübertragung auf andere Vereine sind zulässig. Ein Vertreter darf jedoch einschließlich der ihm persönlich zustehenden Stimme nicht mehr als sechs Stimmen haben. Die Stimmenübertragung der Vertreter untereinander ist nicht zulässig. Die Mitglieder des Verbandsvorstands haben für ihre Person je eine persönliche Stimme.
§ 12 Durchführung der Delegiertenversammlung
1. Den Vorsitz in der Delegiertenversammlung führt die/der 1. Vorsitzende des Landesverbandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Delegiertenversammlung einen anderen Versammlungsleiter wählen.
Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt, sie ist dann gegeben, wenn die Hälfte der Delegiertenstimmen anwesend ist.
Ist die Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, kann am gleichen Tag am gleichen Ort zwei Stunden später mit gleicher Tagesordnung eine neue Versammlung durchgeführt werden, wenn hierzu in der ursprünglichen Einladung bereits eingeladen worden ist. Diese ist stets beschlussfähig.
2. Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Delegiertenversammlung sind:
a) die Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichte,
b) der Bericht der Kassenprüfer,
c) Berichte aus den Arbeitskreisen,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Neuwahl des Vorstandes,
f) die Wahl der Kassenprüfer,
g) die Aufnahme von Vereinen gem. § 3 Ziff. 1 b,
h) Anträge
3. Die Delegiertenversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit der Beschluss nicht eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes betrifft. Enthaltungen werden nicht gezählt.
4. Die Art der Abstimmung bei Anträgen oder Wahlen wird in einer festzulegenden Geschäftsordnung geregelt.
5. Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in ein Protokoll einzutragen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Außerordentliche Delegiertenversammlungen kann der Vorstand einberufen.
Der Vorstand muss diese einberufen, wenn mindestens 1/3 der Verbandsvereine dies beantragen. Für die Art und Form der Einberufung gilt § 11 Ziff. 1.
7. Geschäfts- und Kassenberichte werden rechzeitig vor den Delegiertenversammlungen den Vereinen zugesandt.
§ 13 Mitgliederversammlung des Deutschen Mieterbundes
Zur Mitgliederversammlung des Deutschen Mieterbundes benennt der Verbandsvorstand zwanzig Delegierte. Die übrigen dem Verband zustehenden Delegiertenstimmen werden von dem Vorstand nach der vom Beirat beschlossenen Gruppeneinteilung anteilsmäßig auf die Gruppen (Vereine) verteilt. Die Gruppen haben innerhalb einer Frist von drei Wochen, gerechnet vom Datum der Mitteilung des Verbandes, die namentliche Meldung des Delegierten zu vollziehen unter vollständiger Angabe des Namens und der Anschrift. Geht von den Gruppen nicht innerhalb dieser Frist die namentliche Meldung ein, so kann der Vorstand diese nicht ausgenutzte Delegiertenstimme nach freiem Ermessen anderweitig vergeben.
§ 14 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter werden von der Delegiertenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Kassenprüfer aus, so ist auf der nächsten Delegiertenversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie sind verpflichtet, mindestens eine Kassenprüfung jährlich und nach Schluss des Geschäftsjahres die Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Bücher und Belege vorzunehmen. Über die Prüfung ist ein schriftlicher Bericht zu fertigen und von den Kassenprüfern und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können von der Delegiertenversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§ 16 Geschäftsstelle
Zur Durchführung der Verbandsarbeit kann der Vorstand eine Geschäftsstelle errichten und die erforderlichen Mitarbeiter berufen.
§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsvereinen, der Kooperation oder Person, die in Beziehung zum Verband ihren Grund haben, ist der Sitz des Verbandes.
§ 18 Auflösung des Verbandes
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der dem Landesverband angeschlossenen Vereine vertreten sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neu einberufene Delegiertenversammlung, deren Einberufung zu dem Zweck der Auflösung erfolgt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Verbandsvereine beschlussfähig. Zum Beschluss der Auflösung sind mindestens 3/4 der auf dieser Delegiertenversammlung vertretenen Stimmen erforderlich.
2. Über das Verbandsvermögen und dessen Verwendung beschließt im Falle der Auflösung diese Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Zeitpunkt der Wirksamkeit
Die Satzung wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige redaktionelle oder rechtliche Änderungen, soweit sie durch das Registergericht vorgegeben werden, ohne Beschluss der Delegiertenversammlung durchzuführen.