Der Vermieter hatte die Mieterwohnung gekündigt, weil er sie angeblich für seinen Hausmeister benötigte. Der zog aber niemals in die Wohnung ein, sondern erinnerte sich angeblich nach dem Auszug des Mieters plötzlich an seine Kniebeschwerden und entschied, er könne nicht in den dritten Stock und damit in die gekündigte Mieterwohnung ziehen. Hier sprach – so der Bundesgerichtshof – alles für vorgetäuschten Eigenbedarf und Schadensersatzansprüche des Mieters. Die Erklärungen des Vermieters seien unplausibel und kaum nachvollziehbar. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 44/16) entschied aber auch, ob ein Vermieterwunsch, die Mieterwohnung einem angestellten Hausmeister zu überlassen, überhaupt zur Kündigung berechtigt, ob so genannter Betriebsbedarf vorliegt. Voraussetzung wäre, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung müsse deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben des Hausmeisters von wesentlicher Bedeutung sein. Dies sei bei einem Angestellten der Fall, dem die Aufgaben eines Concierge übertragen werden oder dessen ständige Anwesenheit aus sonstigen Gründen vorausgesetzt ist. Das sei aber nicht der Fall bei einem Hausmeister, der mehrere Gebäude des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt. In diesem Zusammenhang kritisierte der Bundesgerichtshof auch die Vorinstanz, die nicht dem Hinweis der Mieter nachgegangen war, wonach zum Zeitpunkt der Kündigung im Nachbarhaus, das ebenfalls dem Vermieter gehört, mehrere Wohnungen leerstanden. Wenn dem Vermieter nämlich anderweitig geeigneter Wohnraum zur Verfügung gestanden hätte, durch den der geltend gemachte Bedarf für den Hausmeister ohne nennenswerte Abstriche hätte gedeckt werden können, kann dies auch ein Indiz dafür sein, dass die Kündigung des Vermieters nur vorgetäuscht war.