Ausgleichsanspruch in Geld statt Schönheitsreparaturen

Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13

Ist der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, kann der Vermieter nicht stattdessen einen Ausgleichsanspruch in Geld fordern, wenn er beabsichtigt, nach Beendigung des Mietverhältnisses Umbaumaßnahmen in den Mieträumen durchzuführen. Ein solcher Ausgleichsanspruch setzt voraus, dass die Mieträume tatsächlich umgebaut werden.

Richtig ist zwar, dass der Mieter in vergleichbaren Fällen unter Umständen einen Ausgleich in Geld zahlen muss, wenn seine eigentlich geschuldeten Schönheitsreparaturen nach Vertragsende zum Beispiel durch Umbauarbeiten des Vermieters alsbald wieder zerstört würden und deshalb sinnlos wären. Voraussetzung ist aber, dass der Vermieter tatsächlich Umbauarbeiten durchführt. Geschieht dies nicht, hat er keinen Anspruch auf Geld, sondern nur den Anspruch auf Durchführung der Schönheitsreparaturen.

Urteil vom 12. Februar 2014 - XII ZR 76/13

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