Ob ein großer Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, richtet sich allein nach dem Mietvertrag. Fragen einer artgerechten Tierhaltung stellen sich in der Regel nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof. Der Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund der Rasse „Bearded Collie“. Diese Hundeart hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Abschaffung des Tieres, weil das Tier in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Er argumentierte damit, die Wohnung werde im erhöhten Maße abgenutzt und die Nachbarn würden belästigt oder beeinträchtigt. Alle Argumente erwiesen sich als nicht sichthaltig. Entscheidend – so die Karlsruher Richter - sei die Regelung im Mietvertrag. Ist hiernach die Hundehaltung nicht verboten oder von einer Zustimmung des Vermieters abhängig, darf das Tier gehalten werden.
BGH-Urteil vom 22.01.2013 - VIII ZR 329/11