Kündigung wegen beharrlichen Leugnens einer mietvertraglichen Pflichtverletzung und einer Verletzung vertraglicher Obhutspflichten

BGH-Urteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 39/15

Im Rahmen einer Streitigkeit über die Verantwortlichkeit von Schimmelschäden in der Wohnung und der Zulässigkeit einer Mietminderung verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz an den Vermieter in Höhe von 2.805,45 Euro. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Sachverständigengutachten, wonach die Ursachen für die feuchtigkeitsbedingten Schäden auf ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten des Mieters zurückzuführen seien. Weil der Mieter in der Folgezeit den Schadensersatz nicht zahlte, erneut Feuchtigkeitsschäden reklamierte und die Miete minderte, kündigte der Vermieter. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung sei keine schuldhafte Pflichtverletzung, der Mieter und ALG-Empfänger habe kein Geld für die Zahlung der Schadensersatzforderung gehabt und dies durch eine eidesstattliche Versicherung belegt.
Der Bundesgerichtshof ließ die Frage offen, ob hier in der Nichtzahlung der Schadensersatzforderung eine die Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung liegt. Entscheidend sei letztlich, dass der Vermieter argumentiert, ihm sei ein Festhalten am Mietvertrag nicht mehr zumutbar, und dass diese Argumente bisher nicht ausreichend berücksichtigt wurden. So hat der Vermieter ausgeführt, der Mieter habe seine durch das Amtsgericht rechtskräftig festgestellte Verantwortung für in der Wohnung aufgetretene Feuchtigkeitsschäden beharrlich geleugnet, indem er erneut unberechtigte Mängelanzeigen vorgenommen und die Miete wiederum unberechtigt gemindert habe. Außerdem setze der Mieter seine pflichtwidrige und schuldhafte Vernachlässigung der Wohnung fort, indem er weiterhin nur unzureichend lüfte und heize. Hierbei, so der Bundesgerichtshof, handele es sich um erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters, die die Vorinstanzen hätten abklären müssen. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache zurück an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
BGH-Urteil vom 13. April 2016 - VIII ZR 39/15

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