Schönheitsreparaturen: Unwirksame Quotenklausel

Urteil vom 29.05.2013 - BGH VIII ZR 285/12

Nach der so genannten Quotenklausel in Mietverträgen müssen Mieter anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn sie vor Ablauf der „normalen“ Renovierungsfristen ausziehen. In vielen Mietverträgen ist formuliert, dass der Mieter dann nach einem Jahr 20 Prozent, nach zwei Jahren 40 Prozent usw. der Renovierungskosten zahlen soll, und: Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts. Das aber ist unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof. Diese Formulierung benachteiligt den Mieter unangemessen. Die Klausel kann dahingehend verstanden werden, dass dem Kostenvorschlag des vom Vermieter ausgewählten Malerfachgeschäfts bindende Wirkung zukommt. Man könnte daran denken, dass dem Mieter die Möglichkeit abgeschnitten wird, Einwendungen gegen die Richtigkeit und Angemessenheit des Kostenvoranschlags zu machen. Und bei dieser Formulierung kommt kein Mieter auf die Idee, einen alternativen Kostenvoranschlag zu fordern oder selbst einen beizubringen. 
Urteil vom 29.05.2013 - BGH VIII ZR 285/12

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