Änderungen der Eigenkapitalverzinsung bei Ersetzung der bisherigen Finanzierungsmittel durch Eigenmittel und Neuberechnung der Eigenkapitalverzinsung bei baulichen Änderungen

Beschluss der Delegiertenversammlung NRW, 19. September 2015, Essen

Der Delegiertentag fordert die Bundesregierung auf, § 23 Abs. 4 Satz 3 II. BV wie folgt zu ändern: „sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 a angesetzt werden“. Weiterhin wird die Landesregierung aufgefordert, § 23 Abs. 6 Satz 2 II. BV wie folgt zu ändern: „sind die Kosten durch eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Androhung des § 20 Abs. 2 Satz 2 a und im steuerbegünstigten frei finanzierten Wohnungsbau der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wurde, nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 angesetzt werden. 

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