Der Delegiertentag fordert die Bundesregierung auf, § 23 Abs. 4 Satz 3 II. BV wie folgt zu ändern: „sind Finanzierungsmittel durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 a angesetzt werden“. Weiterhin wird die Landesregierung aufgefordert, § 23 Abs. 6 Satz 2 II. BV wie folgt zu ändern: „sind die Kosten durch eigene Mittel des Bauherrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Androhung des § 20 Abs. 2 Satz 2 a und im steuerbegünstigten frei finanzierten Wohnungsbau der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wurde, nur unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 3 angesetzt werden.