Der Deutsche Mieterbund NRW e.V. fordert den Landesgesetzgeber auf, die Berechnung der Kostenmiete im öffentlich geförderten Wohnraum flexibel zu gestalten und insbesondere die Eigenkapitalverzinsung den tatsächlichen ökonomischen Rahmenbedingungen anzupassen. Bei einer nachträglichen Erhöhung des Eigenkapitals darf deshalb in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Wert dieser Eigenleistungen nur eine Verzinsung in Höhe des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 BGB zuzüglich 1,75% bis zur Kappungsgrenze von 6,5% angesetzt werden, mindestens jedoch 4%.