Vermieterinnen und Vermieter müssen sich am CO2-Preis beteiligen!

Für Abrechnungszeiträume ab dem 01.01.2023 gilt die Aufteilung des Kohlendioxidaufteilungsgesetzes. Mieterinnen und Mieter zahlen die Abgabe nicht mehr allein, sondern teilen sie sich mit den Vermietern. Deshalb sollten sie ihre Abrechnungen besonders intensiv überprüfen. In einigen Fällen dürfen Mieter auch Rechnungen an die Vermieterseite schicken, um sie zu beteiligen.

Der Deutsche Mieterbund Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass in den nächsten Monaten zunehmend Heizkostenabrechnungen zu erwarten sind, die Zeiträume beinhalten, in denen die CO²-Abgabe nicht mehr ausschließlich von der Mieterseite zu tragen war. Das ist aktuell insbesondere dann der Fall, wenn unterjährig abgerechnet wird, z.B. weil im laufenden Jahr die Wohnung gewechselt wird.

„Das CO²-Aufteilungsgesetz geht zumindest einen Schritt dahin, dass die Eigentümer, deren alleinige Entscheidung es ist, wie viel Treibhausgase eine Heizanlage verursacht, an den Kosten beteiligt werden. Es ist wichtig, dass die Menschen dieses Recht auch nutzen“, sagt Hans-Jochem Witzke, Vorsitzender des Deutschen Mieterbundes NRW. „Erfahrungen aus anderen Gebieten, beispielsweise bei der Mietpreisbremse zeigen aber leider, dass nur ein Bruchteil der Berechtigten seine Mieterrechte tatsächlich geltend macht.“

Die individuelle Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten obliegt in der Regel dem Vermieter und wird im Rahmen der Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Zahlreiche Mieter versorgen sich aber selbst mit Wärme und Warmwasser, etwa durch eine Gasetagenheizung. Sie bekommen die Rechnung häufig unmittelbar vom Versorger mit Gas oder Fernwärme. Hier besteht der Anspruch, anschließend ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteils an den Kohlendioxidkosten in Anspruch zu nehmen.

Das Aufteilungsgesetz beruht auf einem komplizierten Stufenmodell, nach dem, je nach CO2-Ausstoß, zwischen Null und 90 % der Kohlendioxid-Abgabe vom Vermieter zu tragen sind. Nach der Forderung des DMB NRW sollten Mieterinnen und Mieter komplett von dieser Abgabe entlastet werden, „denn das Ziel des Gesetzes – über die Bepreisung eine Motivation zu schaffen, für energiesparende Heizungen zu sorgen – kann nur der Vermieter erreichen. Die jetzige Rechtslage stellt allenfalls einen Kompromiss dar“, erklärt Witzke weiter.

Für die Berechnung sollen die Versorgerrechnungen entsprechende Hinweise enthalten.
Es gibt zur Hilfe und Kontrolle einen Online-Rechner des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 

Außerdem können sich Mieterinnen und Mieter bei einem der 48 örtlichen DMB-Mietervereine in NRW beraten lassen.

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