Wie viel Fläche hat meine Wohnung?

RA'in Silke Gottschalk, Geschäftsführerin des Deutschen Mieterbundes NRW e.V., antwortet auf mietrechtliche Fragen in der Rubrik Drinnen & Draußen der WAZ vom 29.04.2017

© Nicole Gehring, Headshot Atelier

1. Gehören Bereiche wie Balkon/Wintergarten, Dachschrägen oder Nischen eigentlich zur Wohnfläche, und wie werden sie eingerechnet?

    Grundsätzlich zählen alle Räume die allein zu einer bestimmten Wohnung gehören, auch zur Wohnfläche dieser Wohnung. Neben den Wohn- und Schlafräumen sind also auch Wintergärten, Balkone, Loggien oder Dachterrassen zu berücksichtigen. Das heißt aber nicht, dass alle Räume, die danach zur Wohnfläche gehören, auch zu 100 % mitberechnet werden dürfen. 

      Bei den eigentlichen Wohnräumen wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume mindestens zwei Meter hoch sind. Sind sie nur zwischen einem und zwei Meter hoch, wird ihre Fläche nur zur Hälfte angerechnet. Solche, die weniger als einen Meter hoch sind, werden bei der Berechnung überhaupt nicht mitgezählt.

        Bei der Grundfläche von Balkon oder Loggia kommt es auf den Wohnwert an. Balkonflächen in guten Lagen zählen zu einem Viertel. Bei Toplagen kann beim Balkon sogar die Hälfte der Fläche miteinkalkuliert werden.

        2. Mit welchen Hilfsmitteln sollte man eine exakte Messung vornehmen - einen Zollstock hat ja jeder, ein Lasermessgerät dagegen nicht?

          Eigentlich reicht zum Ausmessen der Wohnung ein Zollstock, den wahrscheinlich jeder zu Hause hat. Wer es sich aber einfacher machen möchte und keine Lust auf lästiges Kopfrechnen hat, der sollte sich ein Lasermessgerät zulegen. Sie lassen sich relativ einfach bedienen und liefern genaue Messergebnisse.

          3. Was tut man als Mieter, wenn die selbst ermittelten Zahlen stark von den Vermieterangaben abweichen?

            Ist die Wohnfläche tatsächlich kleiner, als im Mietvertrag angegeben, kann der Mieter dann die Miete mindern, wenn die Abweichung mehr als 10 % beträgt. Jedes Prozent Abweichung rechtfertigt ein Prozent Mietminderung. Ist die Wohnung also um 20 Prozent kleiner als angegeben, darf die Miete um 20 Prozent gemindert werden.

            WAZ-Kolumne, 29.04.2017

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